30.10.2014

Praxisgebühr


Ist die Musikwiedergabe in einer Arztpraxis wie eine öffentliche Wiedergabe zu behandeln und damit kostenpflichtig?

Der Europäische Gerichtshof sagt nein und hat am 15.03.2012 entschieden, "dass diese Art der Nutzung keine im urheberrechtlichen Sinn öffentliche Wiedergabe sei".

Auch das Amtsgericht in Düsseldorf sagt nein und hat am 04.04.2013 entschieden, dass ein Lizenznehmer "zur Kündigung des dafür geschlossenen GEMA-Vertrages berechtigt ist".

Da aber "eine Arztpraxis im Prinzip für jedermann öffentlich zugänglich ist", sieht die GEMA sich auch weiterhin in der Pflicht, "hier Lizenzbeiträge zu erheben".