18.06.2013

Neues zum Urheberrecht


INTERNET LAW
"Bei YouTube gibt es zu den dort abrufbaren Videos über die Funktion “Einbetten” die Möglichkeit, das Video in die eigene Website oder das eigene Blog zu integrieren. Man sieht dann ein Vorschaubild, das Video wird aber immer noch via YouTube abgespielt."

Der BGH äußert die Ansicht, dass diese Form des Embedded-Links als urheberrechtliche Nutzungshandlung zu betrachten ist.

"Sollte sich der EuGH dieser Linie anschließen, würde dies bedeuten, dass man für diese Form des Verweises auf Inhalte bei Videoplattformen wie YouTube grundsätzlich die Erlaubnis des Urhebers benötigt." Mehr…