15.05.2014

Haben und Nichthaben


Pressemitteilung des OLG-Frankfurt vom 14.05.2014:
"Nach dem Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15.1.1892 genießt das Werk eines amerikanischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland Urheberrechtsschutz nach inländischem Recht, und zwar unabhängig davon, ob dieses Werk in den Vereinigten Staaten als dem Ursprungsland noch urheberrechtlich geschützt ist."

Dass ausländische Künstler aber große Probleme haben, an die für Sie gezahlten GEMA-Gebüren heranzukommen, weiß die Berliner Zeitung zu berichten, denn "die Gema wird in der Regel nicht selbst aktiv, um Geld an ausländische Künstler auszuzahlen".