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27.05.2014
Az. 16 O 75/13
Auch die
Musikverlage
bekommen ein Stück vom Kuchen ab. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 13. Mai 2014 festgestellt, dass die
GEMA-Ausschüttungen an Musikverlage
zulässig sind. Dagegen hatten ein Komponist und ein Textdichter geklagt.
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