27.05.2014

Az. 16 O 75/13


Auch die Musikverlage bekommen ein Stück vom Kuchen ab. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 13. Mai 2014 festgestellt, dass die GEMA-Ausschüttungen an Musikverlage zulässig sind. Dagegen hatten ein Komponist und ein Textdichter geklagt.