21.10.2015
Unbegreiflich
Obwohl Antennengemeinschaften nicht darauf ausgerichtet sind, Gewinn zu erwirtschaften, vertritt das Landgericht Leipzig dennoch die Auffassung, dass die GEMA dazu berechtigt ist, für die Weiterleitung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen "an verschiedene Häuser innerhalb einer Gemeinde", eine Urheberrechtsabgabe einzufordern.
via: freiepresse.de