21.10.2015

Unbegreiflich


Obwohl Antennengemeinschaften nicht darauf ausgerichtet sind, Gewinn zu erwirtschaften, vertritt das Landgericht Leipzig dennoch die Auffassung, dass die GEMA dazu berechtigt ist, für die Weiterleitung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen "an verschiedene Häuser innerhalb einer Gemeinde", eine Urheberrechtsabgabe einzufordern.

via: freiepresse.de