18.08.2015

Hausinterne Kabelnetzwerke


GEMA klagt sich durch alle Instanzen

Und darum geht es:
 
"Die Beklagte ist die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Gebäudes mit 343 Wohneinheiten in München. Sie betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Fernseh- und Rundfunksignal in die einzelnen Wohnungen der Eigentümergemeinschaft zum Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammen weitergeleitet wird.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Weiterübertragung des Sendesignals in die Wohnungen über das von der Beklagten unterhaltene Kabelnetz stelle eine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken dar."  (Quelle: Pressemitteilung des BGH)

via: loebisch.com