26.03.2015

UrhG § 15, Abschnitt 3


Wer öffentlich Musik abspielen oder aufführen möchte, muss dafür in Deutschland vorab bei der GEMA eine Lizenz einholen.

Und nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist eine öffentliche Situation bereits dann gegeben, wenn zwei Personen, die nicht miteinander befreundet oder verwandt sind, zusammenkommen.

via: aquasoft.de