06.09.2014

Im Namen des Urheberrechts


Nach Auffassung der GEMA "sind Anbieter von Ferienwohnungen verpflichtet, eigeninitiativ einen Lizenzvertrag abzuschließen und dürfen nicht abwarten, bis ein Kontrolleur auf sie aufmerksam wird." So ist es heute in der Bergedorfer Zeitung zu lesen.

Die GEMA beruft sich dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2006, wonach Fernsehen und Radiohören im Hotelzimmer wie eine „öffentliche Aufführung“ zu bewerten ist.

"Wenngleich sich das EuGH-Urteil ausdrücklich nur auf Hotels bezieht, so gehen die Verwertungsgesellschaften doch von einer Anwendbarkeit auch auf Ferienhäuser und Ferienwohnungen aus." Soviel wird auf blog ferienwohnungen.de dazu angemerkt.

Die KREISZEITUNG Wochenblatt veröffentlichte gestern ein mit Rechtsanwalt Frank Brübach zu diesem Thema geführtes Interview.

Es ist schon bemerkenswert, wie die GEMA hier ein 8 Jahre altes Gerichtsurteil völlig neu interpretiert und nicht davor zurückschreckt, auch eine Firma damit zu beauftragen das Geld einzutreiben, oder zu versuchen, das Geld auch für die vergangenen 7 Jahre einzufordern.