21.03.2017

Wahrnehmbarmachung von Funksendungen


In einem Geschäft wurde ein Radio, das dort auch verkauft wird, zu Vorführzwecken für kurze Zeit eingeschaltet.
Die GEMA sah hier eine klare Verletzung des Urheberrechts gegeben.
Vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main ist die GEMA jetzt aber mit einer Klage gescheitert. Das Urteil ist rechtskräftig.

via: anwalt.de